*%>
Anwaltssuche

Satzung des Marburger Anwaltvereins e.V.

Stand: 06. Mai 1996
Änderung § 10 der Satzung.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Marburger Anwaltverein e.V.". Der Sitz ist Marburg (Lahn). Der Verein ist in das Vereinsregister in Marburg (Lahn) eingetragen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung gemeinsamer Standesinteressen und der Kollegialität.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können nur im Landgerichtsbezirk Marburg zugelassene Rechtsanwälte oder Patentanwälte werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Stimmen. Die Entscheidung ist schriftlich festzuhalten und dem Antragsteller mitzuteilen, sie bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage des entsprechenden Vorstandsbeschlusses.

Gegen eine ablehnende Entscheidung steht dem Betroffenen das Recht zu, einen Ausschuß anzurufen, der aus den Vorstandsmitgliedern und drei weiteren von der Mitgliederversam lung zu wählenden Mitgliedern besteht.

Ein Mitglied, das aus Alters- oder Krankheitsgründen keine anwaltliche Tätigkeit mehr ausübt, kann auf Antrag dem Verein weiter als außerordentliches Mitglied angehören. Voraussetzung ist, daß eine anderweitige Berufstätigkeit nicht ausgeübt wird.

Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, jedoch kein Stimm- und Wahl recht; sie sind beitragsfrei.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
  1. Tod,
  2. Beendigung der Zulassung,
  3. schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärten Austritt, der nur mit Wirkung zum Schluß eines Beitragsjahres möglich ist.
  4. Ausschluß

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn

  1. die Beiträge und Umlagen trotz Mahnung ganz oder teilweise nicht gezahlt werden,
  2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die mindestens ein Vergehen darstellt, eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt,
  3. ein Verhalten des Mitglieds grob gegen die Interessen des Vereins, insbesondere gegen seinen Zweck, verstößt.

Über den Ausschluß entscheidet ein Ausschuß mit absoluter Mehrheit. Der Ausschuß besteht aus den Vorstandsmitgliedern, sowie drei weiteren von der Mitgliederversammlung zu wählen-den Mitgliedern.

Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung vom Ausschuß rechtliches Gehör zu gewähren.

§ 5 Beiträge

Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 31. März des betreffenden Jahres fällig.

Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung, ebenso über die Erhebung von zusätzlichen Umlagen im Bedarfsfall.

Beginnt die Mitgliedschaft erst am 1. Juli eines Jahres oder später, so wird nur der halbe Jahresbeitrag geschuldet. Endet die Mitgliedschaft vor dem 1. Juli eines Jahres gilt entsprechendes.

Jedes Mitglied ist im Kalenderjahr seiner erstmaligen Zulassung zur Anwaltschaft und im darauffolgenden Jahr beitragsfrei.

§ 6 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können Ausschüsse mit besonderen Aufgaben eingesetzt werden.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Jedes Vorstandsmitglied ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und besitzt Alleinvertretungsberechtigung.

Für das Innenverhältnis ist vereinbart:
Der Vorsitzende ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt, die weiteren Vorstandsmitglieder sind auf ihre Funktionen beschränkt. Im Verhinderungsfalle vertreten sich die Vorstandsmitglieder gegenseitig in ihren Ämtern.

Der Vorstand wird jeweils für die Dauen von 2 Jahren gewählt. Er bleibt über diesen Zeitpunkt hinaus im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; er ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder bei der Beschlußfassung mitwirken.

§ 8 Mitgliederversammlung

In jedem Kalenderjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt und zwar in der Regel im letzten Quartal. Sie beschließt - unbeschadet weitergehender Satzung bestimmungen - über den Jahresabschluß, die Entlastung und Wahl des Vorstands sowie über Satzungsänderungen.

Die §§ 32 - 34 BGB finden Anwendung. Die Vertretung eines abwesenden Mitgliedes durch ein anderes Vereinsmitglied ist bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache schriftliche Mitteilung eines Vorstandsmitglieds unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Über den Fall des § 8 hinaus ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
  1. das Interesse des Vereins es nach Auffassung des Vorstandes erfordert,
  2. mindestens zehn Mitglieder des Vereins beim Vorsitzenden die Einberufung gemeinschaftlich schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§ 10 Beschlußfassung

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 Vereinsmitglieder anwesend sind.

§ 11 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine von dem Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, die alle Beschlüsse zu enthalten hat und auch den wesentlichen Gang der Versammlung wieder-geben soll.

§ 12 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung ist einmal jährlich durch ein von der Mitgliederversammlung zu wählendes Mitglied, das nicht dem Vorstand angehören darf, vorzunehmen. Der Prüfer hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten.

§ 13 Deutscher Anwaltverein e.V.

Der Marburger Anwaltverein e.V. ist korporativ Mitglied des Deutschen Anwaltverein (DAV) in Bonn.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit der Vereinsmitglieder beschlossen wer-den.

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vereinsvermögens.

© Marburger Anwaltverein 2024 | Powered by Keimeno CMS